Entscheidungstext nº 5Ob156/86 of Oberster Gerichtshof, December 09, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wolfgang E***, Magistratsbeamter, 2.) Evelyn E***, Bundesangestellte, beide wohnhaft in Graz, Trattfelderstraße 75, beide vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1.) Hans-Jörg G***, Elektrounternehmer, 2.) Ilse G***, Beamtin, beide wohnhaft in Graz, Papiermühlgasse 21/1/11, beide vertreten durch Dr. Emil Soucek, Rechtsanwalt in Graz, wegen 79.135,68 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1986, GZ 3 R 88/86-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Februar 1986, GZ 6 Cg 119/85-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob156/86 of Oberster Gerichtshof, December 09, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 4.880,37 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 443,67 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Sowohl die beiden klagenden als auch die beiden beklagten Parteien sind miteinander verheiratet.

Die Gemeinnützige Grazer Wohnungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mbH (in der Folge kurz Genossenschaft genannt), hat im Jahre 1979 unter Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel, unter anderem eines Darlehens des Wohnbauförderungsfonds, auf der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 125 KG Lend Grundbuch Graz das Wohnhaus Graz, Papiermühlgasse 21, errichtet.

Am 10. August 1979 bot die Genossenschaft den Klägern die Wohnung top. Nr. 11 im Haus Graz, Papiermühlgasse 21, nach deren Fertigstellung zum Kauf an (Beilage 0). Dieses Anbot hat unter anderem folgenden Inhalt:

"Der Kaufpreis setzt sich aus den anteiligen festen Grundstückskosten und den anteiligen Aufschließungskosten und Baukosten zusammen.

Die Finanzierung erfolgt mittels Darlehens des Wohnbauförderungsfonds, eines Darlehens der Steiermärkischen Sparkasse und des in bar zu erlegenden Baukostenbeitrages einschließlich der Aufschließungskosten sowie des Grundstückskostenanteiles.

Der Baukostenbeitrag ist aufgrund der Preisbasis vom 1. Jänner 1979 errechnet und der Grundstückskostenanteil ist ein Fixbetrag .....

Gleichzeitig nehmen Sie hiemit verbindlich zur Kenntnis, daß die Wohnung bei Nichtbedarf, soweit die grundbücherliche Durchführung noch nicht vorgenommen wurde, der Genossenschaft zurückzugeben ist und kein Bewerber in Vorschlag gebracht werden kann..... Nach Vorliegen der Nutzwertfeststellung, die wir durch den Sachverständigen veranlassen und durch den Magistrat Graz genehmigen lassen müssen, und der Vollendung der Bauführung sowie nach Bezahlung der genannten Beträge wird auf Ihre Kosten ein Kaufvertrag über soviele Anteile der bezeichneten Liegenschaft abzuschließen sein, als zur Einräumung des Wohnungseigentums an der bezeichneten Wo...

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