Entscheidungstext nº 2Ob653/85 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1986
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ottilie W***, Pensionistin, 5261 Uttendorf, Steinbruch Nr.58, vertreten durch Dr.Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Peter G***, Schausteller, 4614 Marchtrenk,
Traunsteinstraße 7, vertreten durch Dr.Rudolf Dallinger, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen S 30.000,--, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 14.Mai 1985, GZ. R 124/85-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 18.Feber 1985, GZ. C 45/85-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 2Ob653/85 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1986
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die angefochtenen Urteile werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Prozeßkosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche in der Höhe von (zuletzt) 30.000 S s.A. mit folgendem Vorbringen geltend: Der Beklagte habe am 13.3.1983 in Uttendorf anläßlich des "Josefi-Marktes" ein Kinderkarussell betrieben. Während das Enkelkind der Klägerin mit diesem Karussell gefahren sei, habe diese einige Schritte vom Karussell entfernt auf das Kind gewartet. Plötzlich habe sich eine Lokomotive des Karussells gelöst, nach außen gedreht und einige, vor der Klägerin stehende Leute zurückgerissen oder -gedrängt. Diese seien auf die K...See the full content of this document
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