Entscheidungstext nº 13Os122/86 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Ernst K*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 19. Juni 1986, GZ. 19 Vr 1659/85-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Adam, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os122/86 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Ernst K*** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB. und des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1 StGB. schuldig erkannt...

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