Entscheidungstext nº 13Os89/86 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter C*** wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156

Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 15.März 1985, GZ. 21 Vr 99/82-93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, des Angeklagten Walter C*** und des Verteidigers Dr. Böhmdorfer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os89/86 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1986

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 StGB. sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Der Orthopädist und Kaufmann Walter C*** wurde des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156

Abs. 1 StGB. (A), sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. (B), der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. (C), des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (D) und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB. (E) schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er in Salzburg am 21.Jänner und am 15.Feber 1982 in dem gegen ihn beim Landesgericht Salzburg zu S 2/82 anhängigen Konkursverfahren trotz eindringlicher Belehrung bei der Inventarisierung seines Vermögens und bei der Prüfungstagsatzung gegenüber dem Masseverwalter Dr. Peter C*** die Werkstätten- und Lagerräumlichkeiten in Salzburg, Glockengasse Nr. 5, und Lieferinger-Hauptstraße Nr. 22, sowie die darin verwahrten, im Urteilssatz unter A 1 und 3 einzeln angeführten Gegenstände verschwiegen und die unter A 2 angeführten Gegenstände in seiner Wohnung in Salzburg, Canavalstraße Nr. 9/2/17, versteckt gehalten, somit Bestandteile seines Vermögens verheimlicht bzw. beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern getrachtet, wobei der angestrebte Schaden 100.000 S nicht übersteigen sollte (A); des weiteren hat er sich ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäß...

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