Entscheidungstext nº 8Ob42/86 of Oberster Gerichtshof, November 19, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salvatore R***, Angestellter, Hofberg 4, 4010 Linz, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1) Johannes K***, Taxiunternehmer, 6534 Fiß 39, und 2) D*** A***

V***-AG., Schottenring 15, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Zahlung von S 523.980,68 s.A., Leistung einer monatlichen Rente von S 22.141,62 von Mai 1984 bis einschließlich Jänner 1985 und von S 21.334,08 von Feber 1985 bis 31. Dezember 2026 sowie Feststellung (S 50.000,-), Rekursstreitwert S 1,218.833,99, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1986, GZ. 5 R 379/85-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. September 1985, GZ. 6 Cg 2130/84-20, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

   gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob42/86 of Oberster Gerichtshof, November 19, 1986

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

   Der Kläger wurde am 3. April 1981 im Gemeindegebiet von Fließ bie einem vom Erstbeklagten als Halter und Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer bereits erhaltenen Teilzahlung die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 523.980,68 s.A. und zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 22.141,62 von Mai 1984 bis einschließlich Jänner 1985 und von S 21.334,08 ab Feber 1985 bis auf weiteres, längstens bis 31. Dezember 2026. Überdies stellte der Kläger ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 25. Februar 1985 stattgegeben wurde (ON 14).

Das Kapitalbegehren des Klägers enthält einen Betrag von S 443.615,60 aus dem Titel des Verdienstentganges; auf dem gleichen Rechtsgrund beruht das Rentenbegehren des Klägers.

Dazu brachte der Kläger im wesentlichen vor, er habe bei dem Unfall vom 3. April 1981 eine Verletzung des linken Auges mit nachfolgender Erblindu...

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