Entscheidungstext nº 6Ob683/86 of Oberster Gerichtshof, November 06, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Klinger sowie Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eleonore S***, Pensionistin, Wien 9., Rossauer Lände 15/14, vertreten durch Dr.Hans Bichler, Dr.Daniel Charim und Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*** Hausverwaltungs-Gesellschaft mbH, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 71, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 184.000 S samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstand 181.425 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.April 1986, GZ 11 R 4/86-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.Oktober 1985, GZ 5 Cg 236/83-22, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob683/86 of Oberster Gerichtshof, November 06, 1986

Spruch

Die außerordentliche Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie gegen die Bestätigung des Ausspruches auf Rückzahlung eines Provisionsteilbetrages in der Höhe von 2.425 S samt Nebenforderungen gerichtet ist.

2.) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der außerordentlichen Revision nicht stattgegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 10.240,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 2.880 S und an Umsatzsteuer 669,15 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte als Mietinteressentin auf Grund einer Zeitungseinschaltung die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten, einer Hausverwaltungsgesellschaft, zur Namhaftmachung einer Wohnungsmietgelegenheit in Anspruch genommen und in diesem Zusammenhang außer einer Vermittlungsprovision in der Höhe von 10.000 S den schon in der Zeitungsanzeige genannten Betrag von 179.000 S bezahlt. Sie forderte von diesen Beträgen einerseits ei...

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