Entscheidungstext nº 4Ob151/85 (4Ob152/85) of Oberster Gerichtshof, November 04, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revsionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Viktor Schlägelbauer und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Robert F***, Angestellter, Innsbruck, Pontlatzerstraße 72, vertreten durch Dr. Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Heinrich M***, Installateurmeistir, Telfs, Anton Auer-Straße 19, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen restl. S 310.785,78 und S 82.182,- je sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23. April 1985, GZ. 3 a Cg 4,5/85-34, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 1984, GZ. 2 Cr 330/82-25, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob151/85 (4Ob152/85) of Oberster Gerichtshof, November 04, 1986

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, dem Kläger und Widerbeklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 5.922,45 (darin S 592,95 Umsatztsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) war vom 2.11.1976 bis 3.9.1982 im Installationsunternehmen der beklagten und wiverklagenden Partei (im folgenden: beklagte Partei) als Außendienstmitarbeiter angestellt. Er hat dieses Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet.

Mit der Behauptung, daß seine Austrittserklärung deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil die beklagte Partei wesentliche Punkte des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht zugehalten habe, begehrte der Kläger in seiner am 20.10.1982 zu 2 Cr 330/82 des Erstgerichtes überreichten Klage (ua) die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 407.911,77 sA an restlichem Gehalt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Abfertigung ...

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