Entscheidungstext nº 2Ob554/86 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith S***, 6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 94, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ö*** G***, p.A.6020 Innsbruck,

Südtirolerplatz 14-16/IV, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von S 115.924,--, Rente und Feststellung (Gesamtstreitwert S 424.474,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1986, GZ 6 R 315/85-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Juni 1985, GZ 11 Cg 380/83-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob554/86 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1986

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Klägerin war seit 16.4.1968 bei der Firma E***

K*** in Innsbruck (Inhaberin Maria R*** geborene K***) als kaufmännische Angestellte tätig. Am 30.12.1982

wurde sie von ihrem Dienstgeber gekündigt.

In der Klage machte die Klägerin geltend, sie habe diese aus unerklärlichen Gründen ausgesprochene Kündigung als sozial ungerechtfertigt erachtet, da sie nahezu 15 Jahre in diesem Betrieb gearbeitet habe, finanziell auf sich allein gestellt sei, ihre Arbeit zur vollen Zufriedenheit der Dienstgeberin ausgeführt habe und sie als Angestellte nur schwer auf einem anderen Arbeitsplatz unterkommen könne, da sie am 1.2.1983 52 Jahre alt werde. Die Klägerin sei erst relativ spät in den Arbeitsprozeß eingetreten und habe mit Wissen ihres Arbeitgebers die Möglichkeit genützt, durch monatliche Ratenzahlungen Pensionsversicherungsjahre einzukaufen. Von ihrem Arbeitgeber sei auch bereits eine andere Arbeitskraft für ihre Tätigkeit aufgenommen worden. Die Klägerin habe aus diesen Gründen am 3.1.1983 die beklagte Partei aufgesucht und mitgeteilt, daß sie die Kündigung anzufechten beab...

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