Entscheidungstext nº 2Ob615/85 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1986

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Obersanitätsrat Dr. Kurt S***, Facharzt für Augenheilkunde, Pilgramgasse 8, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunther Granner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*** G***, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vertreten

durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.458,41 S und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. April 1985, GZ 16 R 81/85-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. November 1984, GZ 20 Cg 168/83-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob615/85 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der beklagten Partei die mit 18.324,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.447,65 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe gegen den Kläger als einen ihrer Vertragsärzte an die Bundespolizeidirektion Wien wissentlich eine völlig unbegründete Anzeige erstattet, wonach der Verdacht des Rezeptbetruges durch Ausfertigung und Einlösung eines Rezeptes für der betreffenden, 86-jährigen Patientin nie zugekommene Augentropfen im Werte von 19,40 S vorliege, die beklagte Partei habe diesen Verdacht auch noch in einer Pressekonferenz ausdrücklich aufrechterhalten, die folgenden Ermittlungen hätten aber die absolute Korrektheit der Rezeptverschreibung ergeben, begehrt der Kläger unter Hinweis auf das angeblich gegen Vertrags- und Gesetzespflichten verstoßende Verhalten der beklagten Partei und einen hieraus bereits entstandenen bzw. noch entstehenden beruflichen, moralischen und finanziellen Schaden die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company