Entscheidungstext nº 6Ob650/86 of Oberster Gerichtshof, October 23, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine K***, Diplomkrankenschwester, Graz, Bauernfeldstraße 34, vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1.) Harald K***, Koch, Graz, Hessgasse 42, und 2.) Sigrid P***, geborene K***, Bankangestellte, Graz, Heinrichstraße 55/1, beide vertreten durch Dr. Franz und Dr. Gertrud Wiesner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Mai 1986, GZ 3 R 73/86-12, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.Februar 1986, GZ 11 Cg 153/85-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob650/86 of Oberster Gerichtshof, October 23, 1986

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hälfteanteiles einer Liegenschaft, deren anderer Hälfteanteil im Eigentum ihres geschiedenen Ehemannes steht. Der erste Beklagte ist der 1961 geborene Sohn, die zweite Beklagte die am 27.Januar 1964 geborene Tochter der beiden Liegenschaftsmiteigentümer. Im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe erklärten die Klägerin und ihr Ehemann am 2. Dezember 1968 vor dem Pfegschaftsgericht, es sei ihr Wille, den beiden Kindern das Elternhaus (auf der im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten...

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