Entscheidungstext nº 11Os122/86 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich H*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2,

2. Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichts vom 10.April 1986, GZ 18 Vr 2897/84-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers DDr. Walter zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os122/86 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß über den Angeklagten unter weiterer Anwendung des § 37 Abs. 2 StGB an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Der Tagessatz wird mit 250 S bestimmt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.April 1939 geborene Innenarchitekt Friedrich H*** des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Strafsatz) StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Feber 1980 in Salzburg ein ihm anvertrautes Gut, nämlich von Hellmut L*** unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gastronomiegeräte im Gesamtwert von 130.000 S, der Firma L*** W*** durch Weiterverkauf mit Bereicherungsvorsatz zueignete. Nach den wesentlichen, diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen bestellte der Angeklagte als Geschäftsf...

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