Entscheidungstext nº 10Os47/86 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Peter F*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs.1, Abs.2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Dezember 1985, GZ.3 b Vr 10.055/84-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Rzeszut, des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Ploderer und des Verteidigers Dr.Gaigg, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os47/86 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Der Berufung gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, dieser Ausspruch aufgehoben und die Franz K*** GesmbH mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs.2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Heinz Peter F*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs.1, Abs.2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last, von Juni 1982 bis einschließlich Februar 1984 (in...

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