Entscheidungstext nº 9Os144/86 of Oberster Gerichtshof, October 15, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred F*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. August 1986, GZ 7 Vr 18/86-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 9Os144/86 of Oberster Gerichtshof, October 15, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

   Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Alfred F*** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.Dezember 1985 in Tumeltsham Brigitte H*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie am Hals packte, an den Haaren riß und ihr Schläge gegen die Brust versetzte, sowie durch die Äußeru...

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