Entscheidungstext nº 5Ob574/85 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Maria F***, Hausfrau, Werkstättenstraße 9, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Ing. Friedrich F***, Betriebsleiter-Stellvertreter, Itzlinger Hauptstraße 15, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses beider Teile gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8. Mai 1985, GZ. 33 R 140/85-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. Jänner 1985, GZ. 21 F 6/83-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 5Ob574/85 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1986

Spruch

Keinem der Revisionsrekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung:

Die am 5. Mai 1956 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.3.1983, GZ 8 Cg 478/82-15, aus dem Verschulden des Ehemannes, der im November 1982 die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatte, rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen zwei bereits volljährige Kinder. Anläßlich der Ehescheidung wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, aus dessen Regelung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Hausrates und der ehelichen Ersparnisse ausdrücklich ausgenommen waren. In diesem Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Antragsgegner, der Antragstellerin ab 15.3.1983 einen wertgesicherten Unterhalt von 7.500 S monatlich zu bezahlen, ihr das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an seinem Hälfteanteil an der bisherigen Ehewohnung einzuräumen, die restlichen auf der Wohnung haftenden Kreditkosten von etwa 32.000 S zu tilgen und für den Fall der Auswechslung der Fenster in der bisherigen Ehewohnung einen Beitrag von 12.000 S zu leisten. Mit dem am 14.3.1983 erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin - ohne einen konkreten Vorschlag zu machen - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im behaupteten Wert von 570.630 S, nämlich der Möbel und Einrichtungsgegenstände der bisherigen Ehewohnung, des Personenkraftwagens, Wohnwagens und des Segelbootes, der Sparguthaben - eines auf ihren Namen, eines auf den des Antragsgegners und ein Bausparguthaben - unt...

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