Entscheidungstext nº 4Ob513/84 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*** T*** Gesellschaft

m. b.H., 3435 Zwentendorf, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (S 7,213.998.293,04 s.A.), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 15.März 1984, GZ R 56/84-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 3. Februar 1982, GZ 1 Nc 114/81-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob513/84 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1986

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Begründung:

Die Antragstellerin G*** T*** GesmbH

(GKT) ist eine Sondergesellschaft im Sinn des zweiten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.81/1947, deren Anteilsrechte zu 50 % der (im Eigentum des Bundes stehenden) Verbundgesellschaft und im übrigen den Landeselektrizitätsgesellschaften von Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg gehören. Die antragstellende Gesellschaft behauptet, daß ihr Zweck der Bau und der Betrieb von Gemeinschaftskraftwerksanlagen im Tullnerfeld und die Abgabe der gesamten erzeugten elektrischen Energie an ihre Gesellschafter sei; sie habe zu diesem Zweck das Kernkraftwerk Zwentendorf bereits technisch fertig errichtet und wegen Erfüllung aller Auflagen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebsgenehmigung erworben. Wegen des § 1 des Gesetzes vom 15.12.1978, BGBl.676/1978 über das Verbot der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich (sogenanntes: Atomsperrgesetz) hätten aber diese Anlagen nicht in Betrieb genommen werden dürfen, so daß dieses Gesetz eine Enteignung bewirkt habe. Die Antragstellerin begehrt - da das Atomsperrgesetz die Entschädigungsfrage nicht regle - unter Berufung auf § 365 ABGB eine Enteignungsentschädigung, die sie mit S 7,213.998.293,04 s.A. berechnet.

Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung dieses Begehrens. Durch das Atomsperrgesetz sei der Antragstellerin weder das Eigentumsrecht an ihrer Kernkraftwerksanlage noch ein Recht zu deren Betrieb genommen worden; die Antragstellerin habe nämlich mangels behördlicher B...

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