Entscheidungstext nº 12Os103/86 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Steininger, Dr.Hörburger, Dr.Lachner und Dr.Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1986, GZ 12 b Vr 11.036/85-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Karner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os103/86 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird Folge gegeben, die Strafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt und unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen.

Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L*** (zu 1.) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu 2.) des Vergehens der Urkunde...

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