Entscheidungstext nº 12Os108/86 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz B*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.April 1986, GZ 28 Vr 3223/85-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Sarlay, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os108/86 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1986

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zur Gänze, jener des Angeklagten hingegen teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der zu Punkt 1 des Schuldspruches bezeichneten Tat (auch) als gewerbsmäßig begangener Diebstahl sowie in dem auf § 130 zweiter Strafsatz StG...

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