Entscheidungstext nº 11Os89/86 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl P*** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.März 1986, GZ 7 Vr 2152/85-303, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Gahleitner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os89/86 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über Dr.Karl P*** verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre erhöht wird.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält) wurde der am 10.Juli 1943 geborene, suspendierte Richter des Bezirksgerichtes Voitsberg Dr.Karl P*** des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2, 1. bis 3. Fall StGB (A) und des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem § 92 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach hat Dr.P*** in Paldau teils durch eigenes Tun, teils durch Unterlassung der Abwendung des Erfolges der von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau Eva Maria P*** und der gesondert verfolgten Maria H*** begangenen Straftaten, zu welcher Abwendung er zufolge einer ihn als Adoptiv- bzw Pflegevater der Opfer im besonderen treffenden Verpflichtung verhalten war, wobei die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist (§ 2 StGB):

A. im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit Eva Maria P*** und Maria H*** nachgenannte Personen widerrechtlich gefangengehalten oder gefangenhalten lassen, wobei er die Freiheitsentziehung teilweise länger als einen Monat aufrechterhielt und zum Teil auf solche Weise, daß sie den Festgehaltenen besondere Qualen bereitete, und unter solchen Umständen, daß sie für sie mit besonders schweren Nachteilen verbunden war, beging, indem die Festgehaltenen teils den Einwirkungen empfindlicher Kälte und ihrer eigenen Exkremente ausgesetzt waren, teils auch durch Anhaltung in Kellern und durch Verweigerung ausreichender Nahrung, und zwar

I. Elisabeth M***

1. im September oder Oktobe...

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