Entscheidungstext nº 5Ob132/86 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Wolfgang D***, Angestellter, Aspach 32, vertreten durch Wolfgang Wolf, Sekretär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesleitung Oberösterreich, Linz, wider den Antragsgegner Georg R***, Hauseigentümer, Wildenau, Wiesenberg 4, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen § 37 Abs. 1 Z 8, § 44 Abs. 2 und 3 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 18. Februar 1986, GZ. R 24/86-20, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 5. November 1985, GZ. 1 Nc 9/85-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob132/86 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1986

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Das 1937 erbaute Haus Aspach 32 wurde von den Ehegatten Wilhelm bis zu deren Ableben im Jahre 1959 bzw. 1961 bewohnt. Solange die Ehegatten Wilhelm gesund waren, benützten sie das im 1. Stock rechts der Stiege gelegene Erkerzimmer als Wohn- und Schlafraum, während sie im Parterre eine Gemischtwarenhandlung und eine Schneiderei betrieben. Als sie krank und gebrechlich wurden, ließen sie die Gemischtwarenhandlung und die Schneiderei auf und benützten nunmehr statt des Erkerzimmers die im Parterre gelegenen Räume als Wohn- bzw. Schlafzimmer. Der 1. Stock, wo sich neben dem bereits erwähnten noch ein zweites Erkerzimmer links der Stiege befand, war ab diesem Zeitpunkt unbewohnt. Außer den beiden Erkerzimmern waren im 1. Stock keine weiteren Wohn- oder Geschäftsräume vorhanden. Nach dem Tod der Elisabeth W*** im Jahre 1961 wurde das gänzlich unbewohnte Haus Aspach 32 ...

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