Entscheidungstext nº 11Os94/86 of Oberster Gerichtshof, September 02, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Riedel als Schriftführer in der Strafsache gegen Joachim Hermann KIS wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs. 1, 86 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19.Februar 1986, GZ 1 c Vr 1.481/85-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Bernhauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os94/86 of Oberster Gerichtshof, September 02, 1986

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und der im angefochtenen Urteil enthaltene Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß dem Angeklagten gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auch die Zeit der polizeilichen Verwahrungshaft am 31. März 1984 von 19.35 Uhr bis 21.07 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO ...

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