Entscheidungstext nº 7Ob501/86 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W***, Kaufmann in Rosenau am Sonntagberg, Sonntagbergstraße 5, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Ing. Gernot W***, Baumeister in Waidhofen an der Ybbs, Reichenauerstraße 15, 2.) Baumeister Ing. W*** & Co KG in Rosenau am Sonntagberg, und 3.) Ing. Josef W***, Baumeister, ebendort, alle vertreten durch Dr. Ferdinand Fasching, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 2,000.000 S samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. September 1985, GZ. 3 R 140/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 12. März 1985, GZ. 28 Cg 88/84-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 7Ob501/86 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1986

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweitbeklagte Partei als Teilurteil mit der Maßgabe bestätigt, daß der Kläger dieser beklagten Partei je ein Drittel der von den Vorinstanzen bestimmten Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen hat. Der Kläger ist weiters schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 7.508,41 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 682,58 S Umsatzsteuer, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil ebenso wie das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung über den Klagsanspruch gegen die erst- und drittbeklagte Partei an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit gleich Verfahrenskosten erster Instanz zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1. Mai 1968 bis 31. Juli 1973 Komplementär und dann bis 30. April 1979 Kommanditist der zweitbeklagten Kommanditgesellschaft. Der Erstbeklagte war bis 1979 Komplementär und ist seither Kommanditist der Gesellschaft. Der Drittbeklagte war ab 18. September 1975 Einzelprokurist und ist auf Grund der Eintragung im Handelsregister vom 18. Juni 1979 mit Wirkung ab 1. November 1978 (jetzt einziger) Komplementär. Dem Eintritt des Drittbeklagten anstelle des Klägers lag ein am 14. November 1978 geschlossener "Abtretungsvertrag" zugr...

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