Entscheidungstext nº 8Ob562/86 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** ÖTZ reg.Genossenschaft m.b.H., 6433 Ötz, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien

1) Günther A***, Fotografenmeister und Kaufmann, 2) Elisabeth A***, Pensionistin, beide Dorfstraße 5, 6433 Ötz, beide vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen

S 1,180.726,63 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1985, GZ. 1 R 280/85-15a, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 1985, GZ. 13 Cg 515/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) den Beschluß

gefaßt:

1) über die Revision und den Rekurs des Erstbeklagten wird mit Rücksicht auf die zu S 42/86 des Erstgerichtes erfolgte Konkonrseröffnung nicht entschieden;

2) a) Der Rekurs der Zweitbeklagten und

b) die in den Rechtsmittelausführungen zum Rekurs enthaltene außerordentliche Revision der Zweitbeklagten werden zurückgewiesen;

B) zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob562/86 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1986

Spruch

Der Revision der Zweitbeklagten wird nicht Folge gegeben. Die Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin an Kosten des Revisionsverfahrens S 11.470,32 (darin an Barauslagen S 1.800,-- an Umsatzsteuer S 879,12) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und von der Zweitbeklagten als Bürgin und Zahlerin die Bezahlung von S 1,180.726,63 s.A., wobei die Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten hinsichtlich des Betrages von S 804.362,50 s.A. auf die Pfandliegenschaften EZ 876 II und 932 II, beide KG Ötz, eingeschränkt ist.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kassenleiter der Klägerin habe ausdrücklich die Stundung der Kredite zugesichert. Die Zweitbeklagte sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages passiv legitimiert. Die alten Kredite und Bürgschaften seien infolge der neu abgeschlossenen Verträge durch Novation und Akzessorietät des Pfandrechtes...

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