Entscheidungstext nº 3Ob41/86 of Oberster Gerichtshof, July 09, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich K***, Kaufmann, Gartenstraße 42, 9851 Lieserbrücke, vertreten durch Dr. Werner Russek, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei protokollierte Firma Ing. Karl P***, W***

S***, Haratzmüllerstraße 22-24, 4400 Steyr, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Erhebung von Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Streitwert S 50.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1986, GZ 3 R 240/85-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Juni 1985, GZ 22 Cg 128/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob41/86 of Oberster Gerichtshof, July 09, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.309,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer und S 480,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei erzeugt und vertreibt unter anderem Kachelofentüren. Sie erhob am 16.8.1982 gegen die K***-Kachelofenbau Gesellschaft m.b.H. und den nunmehrigen Impugnationskläger als deren Geschäftsführer die auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichtete wettbewerbsrechtliche Klage mit dem Begehren, die Beklagten hätten es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kachelofentüren mit verdecktem Scharnier und Hebelverschluß in der charakteristischen Gestaltung der von der Klägerin erzeugten Kachelofentüren zu vertreiben, anzubieten oder dafür Werbung zu betreiben. Behauptet wurde, die auf Unterlassung in Anspruch...

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