Entscheidungstext nº 12Os64/86 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm Robert L*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.März 1986, GZ 12 Vr 283/86-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 12Os64/86 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Wilhelm Robert L*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 "erster und zweiter Deliktsfall" StGB schuldig erkannt und hiefür nach ...

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