Entscheidungstext nº 4Ob401/85 of Oberster Gerichtshof, May 27, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Gamerith und Dr.Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VEREIN ZUR B*** U*** W***, Wien 1., Hofburg (Kongreßzentrum), vertreten durch Dr.Hannes Pflaum und Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ORF-R***, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 350.000,--) infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1985, GZ.2 R 126/85-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. März 1985, GZ.38 Cg 39/84-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob401/85 of Oberster Gerichtshof, May 27, 1986

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil dahin abgeändert, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 47.867,10 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 3.968,20 Umsatzsteuer und S 5.280,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz im ORF-Zentrum. Sie besteht seit 1978. Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiseinteressen seiner Mitglieder. Nach den Vereinssatzungen ist die beklagte Partei als gemeinnütziger Verein nicht auf Gewinn gerichtet. Die für die Vereinszwecke und die Besorgung der Vereinsgeschäfte notwendigen Mittel werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge (derzeit jährlich S 150,--) und Subventionen aufgebracht. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Beschäftigungsverhältnis zum ORF oder die Empfehlung durch ein beim ORF beschäftigtes Vereinsmitglied. Der beklagte Verein hat ca. 2.000 Mitglieder. Subventionen erhält er vom ORF, der die Büroräume zur Verfügung stellt und Büromaterial, Energieverbrauch und Postgebühren bezahlt, sowie vom Betriebsratsfonds. Die restlichen Aufwendungen, insbesondere die Lohnkosten für zwei mit der Betreuung der Mitglieder beschäftigte Angestellte eines Personalbereitstellungsunternehmens, alle Steuern, Buchhaltungskosten einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei deckt die beklagte Partei durch Einbehaltung von Teilen jener Preisnachlässe, die sie von Reiseveranstaltern erhält. Die Vereinsorgane sind Angestellte des ORF. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Tätigkeit der beklagten Partei besteht im wesentlichen in der Buchung von Reisen für ihre Mitglieder aus den Angeboten verschiedenster Reiseveranstalter (Reisebüros). In den Büroräumen der beklagten Partei liegen Reiseprospekte auf...

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