Entscheidungstext nº 6Ob699/84 of Oberster Gerichtshof, May 15, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Siegurd M***, Steuerberater, München 50, Negerlestraße 2, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Dietmar M***, Zahnarzt, Neuss, Sebastianus-Straße 4, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen Unterfertigung einer Vertragsurkunde (Streitwert 1,636.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1984, GZ 2 R 162/84-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.März 1984, GZ 12 Cg 776/82-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob699/84 of Oberster Gerichtshof, May 15, 1986

Spruch

Der Revision wird   n i c h t   stattgegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 19.010,55 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 2.400 S und an Umsatzsteuer 1.510,05 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der im April 1951 geborene Beklagte ist Alleineigentümer einer Tiroler Liegenschaft (EZ 480/II KG Eben mit dem Grundstück 583/14). Sein Eigentum wurde auf Grund eines mit 22.September/7.Oktober 1965 datierten Kaufvertrages einverleibt; bei Abschluß dieses Kaufvertrages war der damals noch minderjährige Beklagte durch seinen Vater vertreten worden.

Der Kläger ist ein älterer Bruder des Beklagten. Nach seinem Vorbringen sei es übereinstimmende Absicht aller Familienmitglieder beim Erwerb des Tiroler Grundstückes aus dem Erlös eines im gleichteiligen Eigentum der beiden Streitteile und ihrer weiteren drei Geschwister gestandenen Liegenschaft und bei der Bauführung auf dem Tiroler Grund unter maßgeblicher Verwendung des aus der Veräußerung der deutschen Liegenschaft stammenden Erlöses gewesen, den Eltern einen Alterswohnsitz zu sichern und im übrigen Grund und Haus allen fünf Geschwistern zu einem gleichen Anteil zukommen zu lassen. Die formelle Käufer- und Eigentümerrolle des Beklagten sei aus Rücksichten auf die pflegschaftsgerichtliche Aufsicht über das aufgegebene, in einem Fünftelanteil an der deutschen Liegenschaft bestandene Ver...

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