Entscheidungstext nº 2Ob9/86 (2Ob10/86) of Oberster Gerichtshof, April 22, 1986
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***
DER A***, 1020 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) prot.Firma R*** GmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmanngasse 3, vertreten durch Dr.Rudolf Hubalek und Dr.Johann Mayerhofer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, und 2.) Otto Z***, Geschäftsführer, 1230 Wien, Kalksburgerstraße 6, Haus 8 b, vertreten durch Dr.Herbert Schachter und Dr.Peter Kerschbaum, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 256.867,-- und Feststellung (Streitwert S 61.000,--, Gesamtstreitwert daher S 317.867,--), infolge Revision der zweitbeklagten Partei und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.November 1985, GZ13 R 205/85-27, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15.April 1985, GZ26 Cg 142/83-19, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung1.) zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 2Ob9/86 (2Ob10/86) of Oberster Gerichtshof, April 22, 1986
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten;2.) denB e s c h l u ßgefaßt:Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Am 25.4.1980 veranstaltete die erstbeklagte Partei in ihrer Betriebsstätte in Edelstal eine "Galanacht", zu der mehr als 1400 Gäste eingeladen waren, die keinen Eintritt für die Teilnahme an dieser Veranstaltung bezahlten. Für dieses Fest wurde eine Lagerhalle der Erstbeklagten entsprechend adaptiert und darin unter anderem eine ca.5 m hohe Tribüne errichtet, auf der dann Tische und Sessel zur Unterbringung von Gästen aufgestellt wurden. Diese Tribüne war durch ein eisernes Geländer abgesichert, das in einer Höhe von ca.1 Meter über dem Tribünenboden auf in Abständen von etwa 2 m stehenden Eisenstehern befestigt war. Der Zwischenraum zwischen diesem Geländer und dem Tribünenboden blieb frei, es fehlte auch am Boden eine Leiste. Lediglich ein freischwebendes und unten nicht befestigtes Transparent aus Stoff mit einer Werbeaufschrift der Erstbeklagten befand sich...See the full content of this document
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