Entscheidungstext nº 1Ob553/86 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S*** - S*** S***, Salzburg,

Roseggerstraße 2, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Cornel F***, Schlosser, Siezenheim, Bienenstraße 323, vertreten durch Dr. Manfred T***, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 39.893,19 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1985, GZ. 3 R 272/85-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. August 1985, GZ. 14 a Cg 174/83-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob553/86 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.749,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 257,25 Umsatzsteuer und S 1.980,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, LGBl. 1979/22. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann innerhalb des Versorgungsgebiete privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 des Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, bei Neuanschlüssen angemessene, wenn preisrechtliche Regelungen bestehen, diesen entsprechende Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Die Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei sieht vor, daß bei Neuanschlüssen Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) in Rechnung gestellt werden.

Die auf Grund  der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes, BGBl. 1976/260, erlassene Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12.12.1980 betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse), veröffentlicht in der...

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