Entscheidungstext nº 8Ob2/86 of Oberster Gerichtshof, April 03, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorde K***, Speditionsarbeiter, 6064 Neu-Rum, Glungezerstraße 6, vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Anna Maria W***, Angestellte, 6060 Absam, Lindenstraße 9, 2.) D*** Allgemeine Versicherungs-AG, 1010 Wien, Schottenring 15, beide vertreten durch Dr.Günther Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 183.751,60 S s.A., Rente und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1985, GZ 6 R 196/85-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Mai 1985, GZ 6 Cg 34/83-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob2/86 of Oberster Gerichtshof, April 03, 1986

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht, hingegen jener der Beklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des bestätigten Teiles lautet:

"1) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von 33.333,34 S samt 4 % Zinsen seit 1.1.1983 zu bezahlen.

2) Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von 150.418,26 S samt 4 % Zinsen ab 1.1.1983 und auf Zuerkennung eines monatlichen Rentenbetrages von 5.093,20 S wird abgewiesen.

3) Den Beklagten gegenüber wird festgestellt, daß sie für alle Schäden, die der Kläger in Zukunft auf Grund des Verkehrsunfalles vom 12.1.1982 erleidet, zu 1/3 ersatzpflichtig sind, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Höhe der Versicherungssumme beschränkt ist.

4) Das Mehrbegehren, es werde den Beklagten gegenüber festgestellt, daß sie zu zwei weiteren Drittel für alle künftigen Schäden, die der Kläger auf Grund dieses Unfalles erleidet, ersatzpflich...

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