Entscheidungstext nº 2Ob508/86 (2Ob509/86) of Oberster Gerichtshof, March 18, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ernst H***, Zimmerer, 7411 Loipersdorf 31, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Gertrude H***, Landwirtin,

7411 Loipersdorf 31, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Oktober 1985, GZ 13 R 164/85-61, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25. März 1985, GZ 1 Cg 36/85-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob508/86 (2Ob509/86) of Oberster Gerichtshof, March 18, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.138,-- (darin S 480,-- Barauslagen und S 514,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der am 10.7.1934 geborene Kläger und Widerbeklagte (in der Folge nur Kläger genannt) und die am 13.8.1941 geborene Beklagte und Widerklägerin (in der Folge nur Beklagte genannt) heirateten am 20.2.1960 vor dem Standesamt Grafenschachen, wobei es für beide die erste Ehe war. In dieser Ehe wurden vier Kinder geboren: am 13.9.1960 Ernst, am 19.3.1962 Adelheid, am 10.4.1969 Roland und am 28.5.1975 Petra. Ehepakte wurden nicht errichtet.

In der am 7.11.1980 eingebrachten Klage wirft der Kläger der Beklagten ehestörende und ehebrecherische Beziehungen zu Albert M***, einen heimlichen Abbruch der aus dieser Beziehung stammenden Schwangerschaft sowie das eigenmächtige Kassieren, Verschweigen und Verwenden einer Hochwasserentschädigung von S 7.000,-- vor. Deshalb begehrte er die Scheidu...

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