Entscheidungstext nº 8Ob86/85 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde G***, Landwirtin, 8041 Kalsdorf, Dorfstraße 54, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei DER ANKER, Allgemeine Versicherungs-AG, Landesdirektion Steiermark, Joanneumring 16, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,325.902,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1985, GZ 6 R 115/85-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. April 1985, GZ 17 Cg 301/83-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob86/85 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1986

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Revision der Klägerin wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des unbekämpften und des bestätigten Teiles lautet:

"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen S 799.590,76 samt 4 % Zinsen aus S 150.000 vom 10.9.1983 bis 3.11.1983, aus S 500.255,-- ab 10.1.1984, aus S 33.190,55 ab 7.7.1984 und aus S 266.217,26 ab 19.2.1985 bei Exekution zu bezahlen und ihr an Verfahrenskosten erster Instanz S 89.163,61 (darin an Barauslagen S 21.414,87, an Umsatzsteuer S 6.158,41) binnen der gleichen Frist zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 525.311,24 s.A. wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Klägerin ist schuldig, der Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 3.809,04 (darin an Barauslagen S 831,48, an Umsatzsteuer S 501,54) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die am 17.12.1936 geborene Klägerin war am 4.11.1982 in dem von ihrem Schwager gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW als Insassin  mitgefahren. Bei dem vom Fahrzeuglenker verursachten Verkehrsunfall erlitt die Klägerin einen Verrenkungsbruch des 5. auf den 6. Halswirbel mit Teillähmung, bei dem der betroffene Wirbelkörper um seine volle Breite nach hinten verschoben und die Dornfortsätze der Wirbel 5 und 6 abgebrochen wurden.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten (außer der bereits erledigten Feststellung der Haftung für künftige Schäden) S 698.000,-- s.A. an restlichem Schmerzengeld (nach Abzug der Teilzahlung von S 252.000,- insgesamt also S 950.000,--), S 20.000,-- Verunstaltungsschaden, S 303.750,-- Kosten für eine Haushaltshilfe bis einschließlich Februar 1985, S 270.000,-- Verdienstentgang für...

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