Entscheidungstext nº 5Ob44/85 of Oberster Gerichtshof, February 25, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl M***, Versicherungsjurist, Dorfstraße 1, 6176 Völs bei Innsbruck, vertreten durch Dr. Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing. Martin E***, Architekt, Andreas Hofer Straße 4, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 570.000,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Jänner 1985, GZ. 2 R 283/84-33, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juni 1984, GZ. 15 Cg 202/81-28, unter Rechtskraftvorbehalt mit Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 5Ob44/85 of Oberster Gerichtshof, February 25, 1986

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sind weitere Kosten dieses Rechtsstreites.

Begründung:

Auf dem Grundstück 51/4 in der Katastralgemeinde Völs war die Errichtung eines Eigentumswohnhauses in Aussicht genommen. Interessenten beauftragten schon im Jahr 1968 den Beklagten und erwarben Anteile an der Liegenschaft. Im Jahr 1971 wurde der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag geschlossen, das Eigentum der Wohnungsinteressenten an den Anteilen einverleibt und Wohnungseigentum begründet.

Die Gemeinde Völs erteilte am 29.November 1976 die Baubewilligung zur Errichtung des Neubaues in der Dorfstraße 7i = Birkenweg 5-7 in Völs.

Am 10.September 1977 erging ein Informations-Rundschreiben des Beklagten an die Wohnungswerber der "Hausgemeinschaft Völs", mit dem der Beklagte die mit der Ausführung der Professionistenarbeiten betrauten Unternehmer mitteilte, ankündigte, daß diese die Wohnungswerber frühzeitig wegen anfallender Sonderwünsche anschreiben werde, und bekanntgab, daß Mehrkosten von den Wohnungswerbern im Rahmen der Schlußrechnung zu tragen seien. Das "Atelier E***" sei bemüht, mit den Unternehmern zu Fixpreisen abzuschließen und die Erhöhung so niedrig wie möglich zu halten. Der Kläger erwarb mit dem Kaufvertrag vom 15.Februar 1978 von Kurt N*** dessen mit Wohnungseigentum an der Wohnung 9 verbundenen 96/1350 Anteile und die mit Wohnungseigentum an der Garage 9 verbundenen 6/1350 Anteile an der Liegenschaft EZ 635 II mit den Grundstücken 50 und 51/4 in der Katastralgemeinde Völs. Sein Anteilseigentum wurde zu TZ 2397/1978 des Bezirksgerichtes Innsbruck einverleibt.

Am 19.Februar 1978 unterfertigte der Kläger folgende

Vertragsurkunde:

               "Vollmacht und Auftrag.

     Auftraggeber bzw. Vollmachtgeber:

Frl. Gertrude L***, Sekretärin, Ibk., Wolkensteingasse 12/4, im

nach...

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