Entscheidungstext nº 13Os19/86 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann P*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.Juli 1984, GZ 2 b Vr 9985/79-113, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, des Angeklagten Johann P*** und des Verteidigers Dr. Putschi zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os19/86 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1985, GZ 5 e Vr 6484/84-85, eine Zusatzstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren verhängt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Johann P***  wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB schuldig erkannt. Er hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche sie an ihrem Vermögen (um insgesamt ca 2,692.000 S) schädigten:

-

von April bis 10.Mai 1979 in Salzburg Wilhelmine K*** durch die Vorgabe, für seine geschäftliche Tätigkeit als (Grundstücks-)Makler 500.000 S zu ben...

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