Entscheidungstext nº 14Ob8/86 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Beer und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter R***, Maschinenbautechniker, Mieming, Sonnenweg 66, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann G***, Maschinenfabrik KG, Telfs, Weißenbachgasse 21, 2.) Hermann G***, Kaufmann, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 400.000,--) infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtssachen vom 15. Oktober 1985, GZ. 3 a Cg 23/85-50, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 29. April 1985, GZ. 2 Cr 24/83-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Ob8/86 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1986

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und das im Ausspruch über die Rechnungslegungspflicht bestätigte Urteil des Berufungsgerichtes im übrigen dahin abgeändert, daß die beklagten Parteien auch zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, die Richtigkeit der Rechnung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 28. November 1974 bis 31. Dezember 1978 in der Maschinenfabrik der erstbeklagten Partei - der Zweitbeklagte ist deren persönlich haftender Gesellschafter - als Konstrukteur sowie in der Vor- und Endmontage beschäftigt. Daß er ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt wurde, ist nicht feststellbar. Er war auch tatsächlich nicht vorwiegend damit beschäftigt, Erfindungen für die erstbeklagte Partei zu entwickeln. Der Kläger machte während des Bestandes des Dienstverhältnisses mehrere Erfindungen. Diese teilte er - seinen Behauptungen zufolge - unverzüglich dem Zweitbeklagten mit, der sie für die erstbeklagte...

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