Entscheidungstext nº 10Os153/85 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Jürgen B*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9.Oktober 1985, GZ 11 a Vr 283/85-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Brugger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os153/85 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre erhöht.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Jürgen B*** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (Punkt I/ 1/ a/ des Urteilssatzes) und der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB (Punkt I/ 1/ b/), sow...

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