Entscheidungstext nº 8Ob45/85 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brank E***, Hilfsarbeiter, Gustovara 34, Mritonjic-Grad, Bosnien, Jugoslawien, vertreten durch Dr.Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Helmut R***, Autobusunternehmer, Holzmüllerstraße 17 a, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 200.000 S und Feststellung (Revisionsstreitwert 105.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.März 1985, GZ 2 R 341/84-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.September 1984, GZ 1 Cg 24/82-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob45/85 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.577,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920 S an Barauslagen und 514,35 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 12.Dezember 1980 verursachte Dragan G***, ein beim Beklagten als Autobusfahrer beschäftigter jugoslawischer Gastarbeiter, als Lenker eines vom Beklagten gehaltenen, in Österreich zugelassenen Autobusses auf der Straße von Zagreb nach Banja Luka einen Auffahrunfall, bei dem Kläger als Insasse des Autobusses des Beklagten schwer verletzt wurde. Dragan G*** wurde wegen dieses Unfalles vom zuständigen Gemeindegericht Zagreb rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit auf den Anhänger eines bulgarischen Kraftfahrzeuges aufgefahren zu sein und dadurch eine Straftat gegen die öffentliche Verkehrssicherheit begangen zu haben. Der Kläger begehrte vom Beklagten wegen dieses Unfalles die Bezah...

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