Entscheidungstext nº 8Ob64/85 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe J***, Pensionistin, Mösel 9, 9374 Wieting, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER Ö*** B***

V***-AG., Praterstraße 1-7, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 288.015,38 s.A., Rente von monatlich S 1.050,-- ab 1.Juli 1984 und Feststellung (S 20.000,--), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Juni 1985, GZ. 18 R 140/85-109, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.März 1985, GZ. 39 a Cg 338/79-103, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 8Ob64/85 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1986

Spruch

Die Revision der Klägerin wird, soweit sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für mehr als die Hälfte ihrer künftigen Schäden aus dem Titel des Schmerzengeldes anstrebt, zurückgewiesen. Im übrigen wird beiden Revisionen nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Am 11.Februar 1977 ereignete sich gegen 16,10 Uhr auf der Bundesstraße 83 im Ortsgebiet von Mail ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen K 263.526 und Fritz R*** als Lenker eines LKW-Zuges, bestehend aus dem Zugwagen mit dem Kennzeichen K 305.273 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen K 8.073, beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses LKW-Zuges. R*** fuhr mit dem LKW-Zug in Richtung Friesach und bog nach rechts in die Zufahrt zu einem Lagerplatz ab. Dabei stieß die hinter dem LKW-Zug gleichfalls in Richtung Friesach fahrende Klägerin mit der linken vorderen Ecke ihres Fahrzeuges gegen das rechte Vorderrad des Anhängers. Sie und die in ihrem Fahrzeug mitfahrenden Personen wurden verletzt; ihr Ehegatte erlag am 19.Februar 1977 seinen Verletzungen. Der PKW der Klägerin wurde beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurden sowohl die Klägerin als auch R*** rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. R*** wurde zur Last gelegt, daß er nach rechts nicht im kurzen Bogen eingebogen sei, daß er sich nicht vergewissert habe, ob der nachfolgende Verkehr ein gefahrloses Einbiegen nach rechts gestatte und daß er sich nicht überzeugt habe, ob er von einem Nachfolgefahrzeug rechts überholt werde, obwohl er sich zur Straßenmitte eingereiht hatte, um einbiegen zu können. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, daß sie trotz unklarer Verkehrssituation ohne längere Kontaktaufnahme und ohne sich von der wahren Absicht des Lenkers de...

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