Entscheidungstext nº 5Ob101/85 of Oberster Gerichtshof, January 28, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Ulrich S***, Rechtsanwalt, 2.) Roswitha S***, Hausfrau, 3.) Robert O***, Elektromonteur, 4.) Azela H***, Diplomkrankenschwester, alle wohnhaft in St. Georgen am Längsee 46, alle vertreten durch Dr. Peter Sommeregger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Ing. Thomas S***, Privater, Kappel, Neu-Dürnfeld 16, vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wegen Gewährleistung (Streitwert 25.000 S) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 14. August 1985, GZ 3 R 63/85-60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 7.Dezember 1984, GZ 3 C 222/84-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob101/85 of Oberster Gerichtshof, January 28, 1986

Spruch

Es wird der Revision Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 6.120,42 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 1.040,-- S an Barauslagen und 461,86 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Liegenschaft EZ 117 KG St.Georgen am Längsee stand ursprünglich im Alleineigentum des Beklagten. Der Beklagte hat auf dieser Liegenschaft, die aus den Grundstücken 462/6 und 462/7 besteht, auf Grund der Baubewilligung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde St.Georgen am Längsee vom 20.9.1973 das Wohnhaus St.Georgen am Längsee 46 mit 8 Wohneinheiten errichtet. Miteigentümer dieser Liegenschaft mitsamt dem darauf errichteten Wohnhaus sind nunmehr der Drittkläger Robert O*** zu 1156/10.000-Anteilen, die Viertklägerin Azela H*** zusammen mit ihrem Ehemann Richard H*** zu 1887/10.000-Anteilen, Stefan und Ingrid T*** zusammen zu 878/10.000-Anteilen, Maria Z*** zu 1066/10.000-Anteilen, Veronika S*** zu 915/10.000-Anteilen, Gustav und Lucia T*** zusammen zu 1409/10.000-Anteilen und der Beklagte zu 2.689/10.000-Anteilen. Der Erstkläger und die Zweitklägerin haben mit Kaufvertrag vom 4. bzw. 15.7.1980 vom Beklagten je zur Hälfte insgesamt 1749/10.000-Anteile gekauft; eine Verbücherung dieses Kaufvertrages erfolgte bisher nicht. Nach Verbücherung dieses Kaufvertrages werden dem Beklagten noch 940/10.000-Anteile verbleiben.

Mit der am 26.9.1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger, gestützt auf den Rechtsgrund der Gewährleistung, die Verurteilung des Beklagten, die installierte Drucksteigerungsanlage mit Windkessel im Wohnhaus St.Georgen am Längsee 46 binnen 14 Tagen zu verbessern, sodaß die Durchflußstärke der Ö-Norm B 2531 entspreche und die Wasserv...

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