Entscheidungstext nº 8Ob584/85 of Oberster Gerichtshof, January 23, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus B*** & C***., Rathausplatz 4, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Raimund M***, Oberförster, Schneebergweg 20, 2651 Reichenau, vertreten durch Dr.Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 758.019,-- S s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.März 1985, GZ.12 R 54/85-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt vom 20.Dezember 1984, GZ.1 Cg 739/82-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob584/85 of Oberster Gerichtshof, January 23, 1986

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteil der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren auf Zahlung von 758.019,-- S samt 12,25 % Zinsen seit 1.7.1982 abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Prozeßkosten erster Instanz den Betrag von 103.145,-- S (darin 3.914,-- S an Barauslagen und 9.021,-- S an Umsatzsteuer), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 28.255,05 S (darin 4.236,-- S an Barauslagen und 2.183,55 S an Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 16.842,45 S (darin 2.400,-- S an Barauslagen und 1.312,95 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kur- und Sporthotel A***gesellschaft mbH & Co.KG (in der Folge A*** genannt) bot Interessenten den Erwerb von "Hotel-Anteilen" des Kur- und Sporthotels "A***" in St.Johann im Pongau an. Es handelt sich bei diesen "Hotel-Anteilen" um Berechtigungen, im Kur- und Sporthotel in St.Johann im Pongau ein Hotelzimmer einer bestimmten Kategorie alljährlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Hotelgast selbst zu benützen oder durch Dritte benützen zu lassen. Diese Berechtigungen wurden in einem Zertifikat beurkundet und in ein Register eingetragen. Die Sicherung des Nutzungsrechtes sollte nach Fertigstellung des Hotels durch bücherliche Einverleibung des Bestandrechtes und Anmerkung der Vorauszahlung des Mietzinses erfolgen. Zur Sicherung der Erwerber wurden Treuhänder bestellt, in Österreich Rechtsanwalt Dr.Othmar T*** in Salzburg. An ihn waren die "Kaufpreise" für die Zertifikate zu entrichten; er hatte für die zweckgebundene Verwendung der eingezahlten Beträge, für die ordnungsgemäße Ausstellung der Zertifikate und die Eintragung der "Käufer" in das Register zu sorgen. Die vergebenen Berechtigungen wurden als "A***-Hotelanteilscheine" bezeichnet. In den "Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Erwerb von A***-Hotelanteilen" werden als Verwendungsmöglichkeiten eines Hotelanteils die Eigennutzung, die Erzielung von Umsatzrenditen durch Weitervermietung an Dritte und die Inanspruchnahme von garantierten Renditen aufgezählt. Es findet sich darin auch die Erklärung, daß A*** auf Wunsch des Käufers in der Lage sei, bei Inanspruchnahme der garantierten Rendite eine bankmäßige Garantie in Höhe der jährlichen Ausschüttungen, begrenzt mit jeweils fünf Jahresperioden, beizubringen. Den Vertrieb der Anteile besorgte die Realanlagen Peter V*** KG Innsbruck (im folgenden: V*** KG). Am 7. Dezember 1...

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