Entscheidungstext nº 6Ob683/84 of Oberster Gerichtshof, January 23, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika MAI, Pensionistin, Steyr, Wagnerstraße 10, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei D*** A*** V***-AG, Wien 1.,

Schottenring 15, vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei L*** O***, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 300.000 und Feststellung (S 100.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Juni 1984, GZ 2 R 128/84-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 1984, GZ 1 Cg 222/81-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

2. zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob683/84 of Oberster Gerichtshof, January 23, 1986

Spruch

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten wird der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erlitt am 2. August 1978 einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Sie wurde zur Behandlung zunächst in das Landeskrankenhaus Steyr eingeliefert und von dort am 31. August 1978 in die Neurochirurgische Abteilung des Wagner-Jauregg-Krankenhauses in Linz überstellt, wo sie bis zum 25. September 1978 verblieb. Die beklagte Partei ist Rechtsträger beider Krankenhäuser.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes in der Höhe von S 300.000 sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle künftigen Schäden aus der Lumbalpunktion, die in der Zeit vom 31. August bis 25. September 1978 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus an ihr vorgenommen worden sei, im vollen Umfang schadenersatzpflichtig sei. Sie behauptete, die Lumbalpunktion sei ohne ihre Zustimmung und außerdem fehlerhaft durchgeführt worden. Dieser Eingriff habe unabhängig von den Verletzungen auf Grund des Unfalles vom 2. August 1978 zu schweren und dauerhaften Gesundheitsstörungen geführt. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebeg...

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