Entscheidungstext nº 4Ob144/85 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AL-KO K*** Gesellschaft mbH in Zellberg-Eben, vertreten durch Dr. Josef Thaler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Fred K***, Kaufmann, Vomp, Gaisberg 21, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 550.269,11 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 30. April 1985, GZ 3 a Cg 4/84-56, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 4. November 1983, GZ 2 Cr 111/81-42, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob144/85 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.399,06 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 2.400 Barauslagen und S 1.454,46 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, dem ehemaligen Arbeitnehmer ihres Rechtsvorgängers, die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 550.269,11 sA. Zur Begründung führt sie aus, sie habe im Jahr 1978 festgestellt, daß der Beklagte an sie unzureichende, ungenaue und zum Teil unrichtige Informationen übermittelt habe. Mit Vereinbarung vom 16.10.1978 sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst worden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten habe die klagende Partei festgestellt, daß Rechnungen und Belege über S 135.102,70 und über DM 907,- für Warenlieferungen, die an den Beklagten erfolgt seien, an die klagende Partei ausgestellt worden seien. Der Beklagte hab...

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