Entscheidungstext nº 4Ob155/85 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith, sowie die Beisitzer Dr.Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard KLODNER, Angestellter, Wien 19., Iglaseegasse 45, vertreten durch Dr.Friedrich Smutny, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** ARGENTINAS, Sociedad del Estado, Wien 1., Opernring 1, vertreten durch Dr.Arthur Brüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 380.167,30 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11. April 1985, GZ44 Cg 73/84-72, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 19. Jänner 1984, GZ4 Cr 1331/81-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob155/85 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 380.167,30 sA mit der Behauptung, er sei am 21.5.1981 ungerechtfertigt entlassen worden.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil anläßlich einer am 21.5.1981 im Wiener Verkaufsbüro der beklagten Partei erfolgten Buchprüfung Unregelmäßigkeiten in der vom Kläger vorgenommenen Geschäftsgebarung festgestellt worden seien. Der Kläger habe der beklagten Partei Firmengelder längere Zeit hindurch vorenthalten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt die E...

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