Entscheidungstext nº 6Ob587/83 of Oberster Gerichtshof, January 09, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse A, Tiroler Sparkasse, Innsbruck, Sparkassenplatz 1, vertreten durch Dr.Walter Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei Ingrid B, Angestellte, Hall in Tirol, Brixner Straße 5, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1 Mill.S samt Nebenforderungen infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1982, GZ.2 R 262/82-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Mai 1982, GZ.10 Cg 69/80-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob587/83 of Oberster Gerichtshof, January 09, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 15.963,06 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 1.200 S und an Umsatzsteuer 1.093,56 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Beklagten führte als Einzelkaufmann einen Textilerzeugungsbetrieb. Am 15.Juni 1979 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Die Klägerin hatte ihm als Hausbank gedient.

Sie hatte ihm unter anderem folgende Kredite eröffnet: a) mit Vertrag vom 29./30.Mai 1973 einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 1,5 Mill.S; b) mit Vertrag vom 7./23.November 1983 einen weiteren Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 1 Mill.S; c) mit Vertrag vom 14.Oktober/2.November 1976 einen weiteren Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 500.000 S;

d) mit Vertrag vom 27.Januar/2.Februar 1977 einen in laufender Rechnung ausnützbaren (auf der Betriebsliegenschaft sichergestellten) Hypothekarkredit bis zum Höchstbetrag von 500.000 S und e) mit Vertrag vom 6.Oktober/15.Dezember 1977 einen weiteren, in laufender Rechnung ausnützbaren (und auf der Betriebsliegenschaft sichergestellten) Hypothekarkredit bis zum Höchstbetrag von 1,5 Mill.S. Die Beklagte arbeitete im Unternehmen ihres Mannes als Angestellte und betreute als solche die gesamte finanzielle Gebarung. Sie trat gegenüber der Klägerin zu dem unter

a) erwähnten Kredit gemeinsam mit ihrem Mann als Mitkreditnehmerin auf; zur Besicherung der unter b) und c) erwähnten Kredite hatte der Kreditnehmer ein Wechselblankett als Annehmer und eine Wechselerk...

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