Entscheidungstext nº 8Ob597/85 of Oberster Gerichtshof, January 09, 1986

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** in Wien, Nußdorferstraße 75, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Valerie B***, Private, Schulerstraße 1-3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A*** G*** Gaststättenbetriebsgesellschaft m.b.H., Nußdorferstraße 75, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Februar 1985, GZ. 41 R 1179/84-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Juli 1984, GZ. 46 C 714/80-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob597/85 of Oberster Gerichtshof, January 09, 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.279,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 288,- und Umsatzsteuer von S 271,92) binnen 14 Tagen bei Exektuion zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kündigte mit Aufkündigung vom 11. November 1980 der Beklagten das von ihr gemietete Geschäftslokal Nr. 3 im Hause Wien 9, Nußdorferstraße  75, samt den zu diesem Geschäftslokal gehörigen Nebenräumlichkeiten und derzeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes "Auge Gottes" sowie "Club Emanuela" benützten Räumlichkeiten im Parterre und Kellergeschoß dieses Hauses sowie den im selben Haus gelegenen Gastgarten samt anschließenden Räumlichkeiten zum 31. Mai 1981 aus den Kündigungsgründen des § 19 Abs.1 sowie Abs.2 Z 3, 10 und 14 MG auf. Zum Kündigungsgrund nach § 19 Abs.2 Z 3 MG brachte der Kläger vor, daß vom Bestandgegenstand ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht werde. Der Bestandgegenstand werde in arger Weise vernachlässigt; die Mitbewohner würden durch die vereinbarungswidrige Verwendung des Bestandgegenstandes als Barbetrieb sowie als Tanz- und Animierlokal in ihrer Sittlichkeit und in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet. Durch die vereinbarungswidrige Verwendung des Bestandobjektes seien laufend Polizeiinterventionen nötig und es erfolgten ständig Festnahmen wegen Ruhestörung und Raufhandels. Die Mitbewohner würden durch den Betrieb eines Animier- und Tanzlokales in den aufgekündigten Räumlichkeiten ständig belästigt. Die Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen, bestritt das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe und wendete zum Kündigungsgrund nach § 1...

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