Entscheidungstext nº 12Os154/84 of Oberster Gerichtshof, December 19, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Gisela A und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 1983, GZ 24 c Vr 11.682/83-6, sowie den vom Untersuchungsrichter anläßlich der Vernehmung des Zeugen Polizei-Bezirksinspektor Robert B eingehaltenen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os154/84 of Oberster Gerichtshof, December 19, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I. Aus dem Akt 24 c Vr 11.682/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 10.Oktober 1983 erstattete Stefan C, Zentralbetriebsratsobmann der Beschäftigten der Österreichischen Ärztekammer, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Gisela A, Johann A und Ingrid A wegen Verdachts

des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (zweiter Strafsatz) StGB. Er brachte vor, daß er am 7.September 1983 von dem Beamten der Bundespolizeidirektion Wien-Sicherheitsbüro Bezirksinspektor Robert B in dessen Dienststelle zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, bei der ihm der Kriminalbeamte vorgehalten habe, daß er an einem am 15.April 1983 in Wien zum Nachteil der Bausparkasse (der österreichischen Sparkassen) verübten Bankraub beteiligt gewesen sei. Der gegen C bestehende Verdacht sei erst dadurch zur Gänze zerstreut worden, daß der b...

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