Entscheidungstext nº 3Ob502/85 of Oberster Gerichtshof, December 18, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A, Kaufmann, 1120 Wien, Reismannhof 12/8, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B Gesellschaft mbH, 1030 Wien, Rennweg 9,

vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 196.221,40 samt Nebengebühren, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1984, GZ 4 R 174/84-16, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juni 1984, GZ 29 Cg 656/83-10, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob502/85 of Oberster Gerichtshof, December 18, 1985

Spruch

1.)

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2.)

Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben. Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen auch a) die mit S 12.102,30 (darin S 1.440,-- Barauslagen und S 969,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und

b) die mit S 14.717,40 (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 1.163,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

In der am 3. August 1983 eingebrachten, am 8. August 1983 zugestellten Klage behauptete der Kläger, er habe am 28.12.1978 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über eine Olivetti-Rechen- und Datenverarbeitungsanlage mit dazugehörendem "Software-Cit" geschlossen. In einer Vertragsklausel sei die Beklagte ermächtigt worden, das Mietobjekt an eine Leasingfirma weiterzuverkaufen und mit dieser namens des Klägers einen Mietvertrag mit den gleichen Bedingungen zu schließen. Obwohl der Kläger auf diese Klausel nie hingewiesen und bei der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart worden sei, daß die Firma "B" als Vermieter auftreten solle, habe die Beklagte nach Lieferung der Anlage von der erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Leasinggegenstand an die C Gesellschaft mbH & Co. KG verkauft und mit dieser im Namen des Klägers einen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie in dem zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Vertrag geschlossen. Die von der Beklagten ausgelieferte Datenverarbeitungs- und Rechnungsanlage habe in keiner Weise der Bestellung entsprochen und sei völlig mangelhaft gewesen. Die Anlage sei vereinbarungsgemäß dazu bestellt worden, ein zentrales Warenlager und Kundenregister zu füh...

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