Entscheidungstext nº 5Ob607/85 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Johann A, Elektromonteur, Rugierstraße 30-42/7/12, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Martin Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Rosemarie A, Angestellte, Hofzeile 10/13, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7. September 1984, GZ 44 R 124/84-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.Jänner 1984, GZ 1 F 2/82-31, abgeändert wurde, folgenden

                    Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 5Ob607/85 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1985

Spruch

1.) Der Revisionsrekurs wird, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Die am 7.2.1974 von dem im Jahre 1951 geborenen Antragsteller und der 1954 geborenen Antragsgegnerin geschlossene Ehe wurde mit dem seit 24.6.1981 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.1.1981, 3 Cg 105/79-21, aus dem überwiegenden Verschulden der klagenden und widerbeklagten Ehefrau geschieden. Der Ehe entstammt der am 3.5.1974 geborene Thomas A. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 8.9.1981, 1 P 181/79-38, wurden die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieses Minderjährigen dem Vater allein zugewiesen und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Der von der ehelichen Mutter dem Minderjährigen zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag wurde für die Zeit ...

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