Entscheidungstext nº 1Ob674/85 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1985

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Komm.-Rat Marian A, Kaufmann und 2. Komm.-Rat Danek A, Kaufmann, beide Wien 6., Fillgradergasse 7, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erich B, Immobilienmakler, Wien 4., Rainergasse 11/16, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1985, GZ 41 R 167/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. November 1984, GZ 45 C 24/84-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob674/85 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 2.186,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 181,28 Umsatzsteuer und S 192,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind seit 1979 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 656 KG Wieden, auf der sich das in den Jahren 1705/06 errichtete Palais Schönburg (Rainergasse 11) befindet. Der Beklagte schloß mit den damaligen Eigentümern dieser Liegenschaft am 9.6.1951 einen auf drei Monate befristeten "Untermietvertrag" über die Benützung des Zimmers Nr. 16 im zweiten Stock. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer benützte der Beklagte das Zimmer unverändert weiter und bezahlte auch weiterhin den monatlich mit S 200,-- festgelegten Bestandzins an die Vermieter. Am 16.10.1957 kündigte die durch die erbserklärten Erben vertretene Verlassenschaft nach Dr. Alexander S*** als Liegenschaftseigentümerin dem Beklagten das in Bestand gegebene Zimmer mit der Behauptung auf, das zwischen den Streit...

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