Entscheidungstext nº 9Os131/85 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hansmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann S*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22. Februar 1985, GZ 12 Vr 119/84-140, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rszeszut, und des Verteidigers Dr. Franzmayr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os131/85 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1985

Spruch

1. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt I/2 des Urteilssatzes sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Hermann S*** ist schuldig, er hat am 5.November 1983 in Mondsee eine verfälschte Urkunde, nämlich einen Einzahlungsabschnitt des Postamtes Vöcklabruck, auf dem der eingezahlte Betrag von 90 S auf 90.000 S verfälscht worden war, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sie dem Adolf N*** zum Nachweis dafür vorwies, daß er 90.000 S auf den Kaufpreis für den Ankauf des PKW Marke "Renault 5 TL" überwiesen habe.

Hermann S*** hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm nach den aufrecht gebliebenen Punkten I/1, I/3, I/4 und I/5 des Schuldspruches weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB nach §§ 28, 148 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren verurteilt.

2.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

3.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu 1. getroffene Entscheidung verwiesen.

4. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 46-jährige, zuletzt beschäftigungslose Kaufmann Hermann S*** (zu I/ des Urteilssatzes) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "schweren, teils gewerbsmäßigen" (richtig: gewerbsmäßigen schweren) B...

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