Entscheidungstext nº 8Ob575/85 (8Ob576/85) of Oberster Gerichtshof, December 11, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Jacoub R***, Facharzt, Obdorfweg 12 d, 6700 Bludenz, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Johanna R***, Krankenschwester, Treustraße 92, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und Unterhalt, Revisionsstreitwert hinsichtlich der klagenden und widerbeklagten Partei 300.000 S nach dem RAT (210.000 S für Gerichtsgebühren) und hinsichtlich der beklagten und widerklagenden Partei 120.000 S nach dem RAT (30.000 S für Gerichtsgebühren), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.März 1985, GZ 2 R 41, 42/85-81, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.November 1984, GZ 13 Cg 564/81-75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 8Ob575/85 (8Ob576/85) of Oberster Gerichtshof, December 11, 1985
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 3.558 S (darin Barauslagen von 361,25 S und Umsatzsteuer von 290,63 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der im Jahr 1939 geborene Kläger und Widerbeklagte (in der Folge Kläger genannt) und die im Jahr 1934 geborene Beklagte und Widerklägerin (in der Folge Beklagte genannt) haben am 1.September 1969 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; sie hatten ihren letzten gemeinsamen gewÄhnlichen Aufenthalt in Innsbruck.Der Kläger begehrte mit seiner am 22.September 1981 zu 13 Cg 564/81 des Erstgerichtes eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten im wesentlichen mit folgender Begründung:Die Ehe der Streitteile sei nur im ersten Ehejahr harmonisch verlaufen. In der Folge habe sich das Verhalten der Beklagten zusehends zu ihrem Nachteil verändert:Die Beklagte habe dem Kläger jeglichen Kontakt mit Freunden und seinen Angehörigen verboten. Sie habe die Familie des Klägers völlig abgelehnt und sich über seine Angehörigen in beleidigender Weise geäußert. Sie habe den Kläger dauernd mit Fragen und Vorhaltungen gequält, ob er wohl nicht mit seinen Angehörigen brieflich, telefonisch oder gar mündlich Kontakt aufgenommen habe, wodurch sich der Kläger tief gekränkt gefühlt habe. Der Kläger habe niemals verhindern wollen, daß die Beklagte mit seinen Verwandten zusammentreffe. Im Gegenteil hätten die Streitteile eine gemeinsame Urlaubsreise nach Jordanien unternommen und es habe der Kläger wiederholt Einladungen an seinen Cousin und an seinen Bruder ausgesprochen. Diese Kontakte seien jedoch am beleidigenden Verhalten der Beklagten gescheitert.Die Beklagte habe immer wieder aus nichtigen Anlässen Exzesse vom Zaun gebrochen, wobei sie in Beschimpfungen und Schreikrämpfe verfallen sei. Durch die Androhung, Selbstmord zu begehen, habe sie den Kläger andauernd unter Druck gehalten, zumal er erfahren habe, daß die Beklagte tatsächlich vor der Eheschließung in der Schweiz bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte.Die Beklagte verdächtige den Kläger zu Unrecht, mit anderen Frauen Verhältnisse zu haben und belästige damit verschiedene Personen, wobei sie den Kläger und seine Familie jeweils in beleidigender Weise herabsetze. So sei es insbesondere unrichtig, daß der Kläger mit einer gewissen Dr. Monika R***-E*** ein Verhältnis gehabt habe. Dennoch hab...See the full content of this document
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